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Wörterbuch

Das nachfolgende Wörterbuch enthält die wichtigsten Fachbegriffe (auch mundartliche, soweit sie im Achental bekannst sind), zum Thema "Almen". Mit (i) gekennzeichnete Begriffe sind Querverweise, die von hier direkt angesteuert werden können.

Vollständiges Wörterbuch (PDF)
A

Ablösung von Forstrechten

Wegfertigen von Forst- und anderen Rechten in Geld

Aerar

Staatsfinanzen, Staatskasse, Staatseigentum

aerarisch (auch: aerarialisch)

Im Besitz des Staates

aerarius

Schatzmeister, Kämmerer, Säckler

Almberechtigter

Besitzer einer ↑Berechtigungsalm; Grundeigentümer ist meist der Staat (vertreten durch die Bayerische Staatsforsten, AdöR), aber auch Privatpersonen.

Almbrief, Almbriefe

Früher handgeschriebene Almordnung oder andere, die Alm betreffende Urkunde

Almordnung, Almordnungen

Wurde seit ca. dem 16.. Jh. für nahezu jede Alm vom Landrichter oder dem jeweiligen Herrschaftsinhaber ausgehandelt. Der Zweck war, Streitigkeiten zu vermeiden.

Almrecht

Weiderecht auf fremdem Grund und Boden

Almstuhlung

Festlegung der maximalen Bestoßzahl für eine Alm (↑ Bestoß).

Almzwang

Der legte früher fest, wie viele Tiere aufgetrieben werden mussten, um auf den Talweiden hinreichend Winterfutter zu gewinnen.

angeforsteter Untertan

↑ Berechtigter, ↑ Rechtler

Anschlag

Kaufpreis, Schätzung

Aufbringer

Denunziant, insbesondere bei Verstößen gegen die Forstordnung. Dem A. stand ein Pfand- oder Aufbringgeld zu.

auslacken

ausmarken, eingrenzen (↑ verlacken)

B

Bannalm, Bannalmen

Almen, die nur Schwaighofbauern beweiden durften. Kein Gemeingut! Diese Almen wurden ihnen vom Herzog zugewiesen

Bannzaun

Zaun zwischen der Feldflur und der Freiweide

Baumannsgerechtigkeit

Zeitlich begrenztes Nutzungsrecht am Boden (häufigste Form: Freistift)

Bedarfsrecht

Weide-, Streu- und Holzbezugsrecht. Weiderechte nach dem Winterfutterstand, d. h. was am Anwesen mit selbst erzeugtem Heu überwintert werden kann, darf auf Heimweide und Alm aufgetrieben werden (ungemessene Rechte). Bei den Holzbezugsrechten konnte die "Holznotdurft" gedeckt werden zum Erhalt der berechtigten Gebäude, für Brenn- und Zaunholz usw. Die oberbayerischen Forstrechte haben Bedarfscharakter.

Begünstigungsalm, Begünstigungsalmen

Im Gegensatz zur Berechtigungsalm kein grundbuchlich gesichertes Almrecht (Recht auf Widerruf). Meist bei Maisalmen angewandt

Belehnung

Verleihung von Nutzungs- und Besitzrechten an Grundstücken durch den Grundherrn (Lehnsherrn)

Berechtigter

Institution oder Person, die aufgrund eines Forstrechtes auf (meist staatlichem) fremden Gebiet eine Nutzung (Weide, Holz, Streu) ausüben darf

Berechtigungsalm, Berechtigungsalmen

(auch: Servitutsalm): Alm in staatlichem Eigentum, Bewirtschaftung durch Bauern mit dem Recht, mit einer vorgegebenen Anzahl Vieh innerhalb einer bestimmten Weidezeit zu wirtschaften. Zu unterscheiden ist bei den B. zwischen 1. schwendberechtigten und 2. nur begünstigten Almen ohne Schwendrecht (↑ Maisalmen).

Blu(e)mbesuch

Weidegang, Rechtstitel zur Weidenutzung, Viehtrieb

Brennholzrecht

Recht zum (meist) kostenlosen Bezug von Brennholz für den Hof- und Almbedarf aus dem Staats- oder Privatwald

Büchselbrief

Bestätigung des Erwerbs von Grundeigentum der Bauern nach der Säkularisation

D

Daxenstrich, Täxstrich

Ausgewiesene Flächen, auf denen den Untertanen das Daxenstimmeln zur Streugewinnung erlaubt war.

Daxstimmelrecht

Recht auf Gewinnung von Daxenstreu aus Fichtenästen am stehenden Baum bis hinauf zum Wipfel

Denkmalliste

Nach dem 1973 verabschiedeten Denkmalschutz aufzustellende Liste über Baudenkmäler

Deputatholz

Holz, das als Bestandteil der Bezahlung an Bedienstete abgegeben wurde

Dominium plenum

Obereigentum, volles Eigentum

Dominium utile

Untereigentum, Nutzungsrecht

Durchtriebsrecht

Recht einer höher gelegenen Alm zum Durchtrieb durch eine niedriger gelegene, ohne dabei das Vieh weiden zu lassen („mit fliegender Geißel“)

E

ehaft

gesetzlich, nach dem Gesetz zulässig

Ehealm

Vermessene und ↑ verlackte Berechtigungsalm auf ↑ Erbrecht mit ↑ Schwandrecht, meist oberhalb der Baumgrenze im Gegensatz zur ↑ Maisalm.

Ehehaft

Gottesrecht, Gesetz

Ehehaftbuch

Rechtsbuch

Ehehaften

Früher Rechte, die nicht personengebunden waren, sondern am Ort des Gewerbes "hafteten".

Eigentumsalm

Nicht mit Weiderecht belastete und im Sondereigentum einer Person befindliche Alm (Privatalm). Eigentümer nehmen vielfach noch die in alten Urkunden (Almbriefen) verbrieften Rechte wahr. en können auch mehreren Personen, ganzen Dörfern (Gemeinschaftsalmen) oder Genossenschaften gehören

Eigentumsalm, Eigentumsalmen

Alm im Grundeigentum

eingeforstet

holzbezugsberechtigt

Erbhof

Definition nach dem gesetz vom 29. September 1933. Grenzgrößen 7,5 bis 125 ha. Er erhielt einen Schutz vor Zerfall durch Erbteilung. In Bayern wurden 28 % der Bauernhöfe zu Erbhöfen erklärt.

Erbrecht

Grundleiheform, ab 1779 für alle landesherrlichen Bauern von Kurfürst Karl-Theodor festgelegt

Eröffnung, Walderöffnung

Freigabe eines Waldes für den Hieb

F

Forstgesetz

Gesetz vom 28. März 1852

Forstrechte

sind dingliche Rechte des bürgerlichen Rechts auf Nutzungen des Waldes, d. h. auf die wiederkehrende Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen. Sie sind im Gegensatz zu ↑Prekarien durch Grundbucheintragung gesichert.

Forstrechtegesetz, bayerisches

Bayern besitzt seit 1958 als einziges Bundesland ein eigenes Forstrechtgesetz (FoRG). Darin werden auch die Heim- und Almweiderechte beschrieben.

Forstrechtskataster

Beschreibung der bäuerlichen Rechte bzw. der forstlichen Belastungen wie Weiderechte, Hüttenhaltungs- und -beholzungsrechte, Streunutzungsrechte, Wasserbezugsrechte, Auf- und Abtriebsrechte, Schneefluchtrechte

Freiberge

Gemeinschaftswald, in dem die Bauern ihren Eigenbedarf decken durften

Freies Eigen

bäuerlicher Besitz, der von keinem Grundherrn abhängig ist, nur dem Gerichtsherrn abgabe- bzw. scharwerkpflichtig ist

Freistift

Schlechtestes bäuerliches Leiheverhältnis mit beidseitiger jährlicher Kündigungsmöglichkeit

Freiweiderecht

das Recht zum Viehaustrieb auf Freiweiden ↑„ohne Hirt und Stab“ (d. h. ohne Behirtung)

Frondienste

Herrendienste für den Grundherrn: Stellung von Fuhrwerk und Mann, Treiberdienste für die Jagd, Unterkunft und Verpflegung für die Jagdgesellschaft, Halten von Jagdhunden.

G

Geläckbaum

Mit Markierung versehener Grenzbaum

Gemeindealmen

(auch: Körperschaftsalmen): Almen im Eigentum von Gemeinden oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Meist als Nutzungsgenossenschaften organisiert (vgl. auch ↑ Genossenschaftsalm).

Gemeinschaftsalm, Gemeinschaftsalmen

Alm im Bruchteilseigentum, im Besitz mehrerer Bauern mit unterschiedlichen ideellen Flächenanteilen. Die Kaser befinden sich meist auf einer eigenen Flurnummer und stehen im Privatbesitz der einzelnen Bauern.

Genossenschaftsalm, Genossenschaftsalmen

Die Besitzer sind zu Genossenschaften zusammengeschlossen und bewirtschaften die Alm mit ihrem Vieh gemeinsam mit Personal von einer gemeinsamen Hütte aus. – Die Genossen sind Bruchteilseigentümer (ideelle Anteile).

Gilt

(auch: Gült) Naturalabgaben des Grundholden an den Grundherrn (im Unterschied zur ↑ Stift oder zum ↑ Zins, aber auch Leistung von Scharwerken

H

Hauptrecht

ist auf der Alm das Weiderecht, von dessen Ausübung Nebenrechte wie Kaserhaltungs- oder Beholzungsrecht abhängen. Wird das Weiderecht nicht ausgeübt, ruhen die damit verbundenen Nebenrechte

Hausnotdurft

Holzbezugsrechte; Bedarf eines Rechtlers an Bau- und Brennholz

hayen

einen Wald schützen (z. B. durch Verbot der Holzentnahme)

Herhag

Gerichtsgrenze

Hutzwang

Behirtungspflicht

K

Kaserhaltungsrecht

Befugnis zum Bau und Unterhalt einer Almhütte

Kugelweiderecht

Das Vieh darf auf benachbarte Weidebezirke einweiden ("kugeln")

Kuglweide

Überschreitung der Weidegrenzen durch das Vieh

L

Lauber

Bezeichnung für die Streunutzungsberechtigten

Laubrechen, Laubstrich

Tätigkeit und Recht, auf einer bestimmten Waldfläche (Strich) herabgefallenes Laub ur Stalleinstreu zu sammeln.

Lehnviehvertrag

Wegen der ungleichen Verteilung der nutzbaren Almweiden über das Land gibt es Überschüsse an Weideflächen, die es erlauben, Pensionsvieh fremder Almbauern gegen Entgelt aufzunehmen (Weidezins, Grasgeld). Es gibt kaum schriftliche Verträge, da die Vereinbarungen meist per Handschlag geschlossen wurden. Bei MIlchvieh gibt es komplexe Verrechnungssysteme für den Mehrertrag durch die Milchverwertung.

Leibrecht

(auch: Leibgeding) bäuerliches Leiheverhältnis auf die Lebenszeit des Bauern (er) und dessen Angehörige (gegen eine Besitzänderungsgebühr) beschränkt.

M

Maisalm, Maisalmen

Besondere und widerrufliche Berechtigung, auf Kahlschlägen (z. B. in den Salinenwäldern) einen Kaser zu errichten. Ziel war, durch Beweidung das Unkraut zwischen den Jungbäumen niederzuhalten, um die Neuaufforstung zu begünstigen. In der Regel nicht vermessen oder verlackt. Obwohl hiermit keine Almgerechtigkeit verbunden war, entwickelten sich aus einigen Maisalmen dauerhafte, noch heute bestehende Lichtalmen.

Malefizhändel, Malefizsachen

schwere Verbrechen

N

Nachbarschaft

Gemeinschaft der (rechtstragenden) Bauern im Dorf

Neugereute

Neu angelegte Rodungsfläche im Wald, die nicht auf einem bereits bestehenden Rechtstitel beruhte. Legalisierung meist durch eine entsprechende Zinszahlung

Neustift

bäuerliches Leiheverhältnis, das beim Tod des Herrn erneuert werden musste

O

Observanz

Rechtsbegriff für örtlich begrenzte Gewohnheitsrechte

ohne Hirt und Stab

↑ Freiweiderecht auf Heimweiden und Almen

P

Pachtalm, Pachtalmen

Grundflächen im Eigentum des Staates oder von Großgrundbesitzern, zur Nutzung an Almbewirtschafter verpachtet

Pertinenzien

Mit einer Hofstelle verbundene Nutzungsrechte

Prekarie

(Lat. precarium): Grundleihe, (erbetene) Nutzungs- oder Rechtseinräumung auf Lebenszeit oder Widerruf. Wird im Gegensatz zu den ↑ Forstrechten nicht im Grundbuch eingetragen und erlischt nach längerer Nichtnutzung.

Privatalm, Privatalmen

Eigentumsalm im Besitz eines einzelnen Bauern

R

Rauchhaber

Feuerstättenabgabe in Form von Hafer

Rauchhuhn

Feuerstättenabgabe in Form von Hühnern

Rauchpfund

Feuerstättensteuer

Rechtler

Hof mit Nutzungsrecht (Weide-, Holzrecht) auf fremden Ländereien

Rinderrecht

↑ Gegenreichnis für die Erlaubnis der Beweidung von Maisalmen, aber auch anderer Flächen

S

Salbuch

(auch: ↑ Urbar, ↑ Traditionsbuch ): Verzeichnis von Grundstücken, Rechten und Verbindlichkeiten

Schlottervieh

widerrechtlich und unbehütet aufgetriebenes Vieh

Schneefluchtrecht

Recht von hochgelegenen Almen bei Schneefall kurzfristig auf eine darunter liegende Alm bzw. Weidefläche ausweichen zu können.

Schwandrecht

Recht, auf einer Alm zu schwenden (Aufwuchs zu beseitigen)

Servitut

grundbuchamtlich zugesichertes Recht auf Weide, Streu, Holz, Viehdurchgang auf fremdem Grund u. a.

Stift

Geldgebühr bei der Neuverleihung eines Anwesens, jährlich wiederkehrende Anerkennungsgebühr

Stiftbrief

1. Verbriefung des Besitzrechts durch den Grundherrn. Der S. verbleibt beim Grundholden, der Grundherr erhält einen Reversbrief. 2. Stiftungs- oder Schenkungsurkunde

Stockrecht

Gebühr, die beim Einschlag an den Grundherrn zu zahlen war

U

unter behütem Stab

Umschreibung der Verpflichtung zur Behirtung.

Urbar

1. Verzeichnis der Untertanen, des Grundbesitzes, der Erträgnisse und Rechte eines Grundbesitzes (s. a. ↑ Salbuch) 2. zinstragendes Gut

Urbarsgerechtigkeit

bäuerliches Leiheverhältnis gegenüber dem Landesherrn (Urbarsbauer)

V

Verlackungsprotokoll

In einem wurde die Abfolge der Grenzmarkierungen dokumentiert.

Vorweiderecht

Ein (auch: "Vorgrasrecht") berechtigte zu einer sehr unterschiedlich geregelten aber stets kurzfristigen Beweidung einzelner Weideplätze vor dem allgemeinen Almauftrieb (Gegenteil: Nachweiderecht).

W

Weidedienstbarkeiten

Recht, in benachbarten fremden Wäldern (Staatsforsten) ein Weiderecht auszuüben. Oft sind nur die Almhütten im Privateigentum, während die Weide auf fremdem Grund und Boden ausgeübt wird ("iura in re aliena").

Weiderecht, Weiderechte

1. Recht, die Weide auf fremden Grund ausüben zu dürfen 2. rechtliche Begrenzung des zulässigen ↑ Bestoßes für eine Almeinheit

Weiderechtskommission

1960 zum Zwecke der Trennung von Wald und Weide gegründet

Z

Zins

1. Mietzins, Einnahmen aus Grundstücken. 2. Abgabe in Geld oder Naturalien (Lehenszins)

Zwy-Gilt

Mit wurde im Strafregulativum von 1753 der zusätzlich zum Strafgeld zu entrichtende doppelte Forstzins für eine unberechtigte Nutzung bezeichnet.

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