Das nachfolgende Wörterbuch enthält die wichtigsten Fachbegriffe (auch mundartliche, soweit sie im Achental bekannst sind), zum Thema "Almen". Mit (i) gekennzeichnete Begriffe sind Querverweise, die von hier direkt angesteuert werden können.
Wegfertigen von Forst- und anderen Rechten in Geld
Staatsfinanzen, Staatskasse, Staatseigentum
Im Besitz des Staates
Schatzmeister, Kämmerer, Säckler
Besitzer einer ↑Berechtigungsalm; Grundeigentümer ist meist der Staat (vertreten durch die Bayerische Staatsforsten, AdöR), aber auch Privatpersonen.
Früher handgeschriebene Almordnung oder andere, die Alm betreffende Urkunde
Wurde seit ca. dem 16.. Jh. für nahezu jede Alm vom Landrichter oder dem jeweiligen Herrschaftsinhaber ausgehandelt. Der Zweck war, Streitigkeiten zu vermeiden.
Weiderecht auf fremdem Grund und Boden
Festlegung der maximalen Bestoßzahl für eine Alm (↑ Bestoß).
Der legte früher fest, wie viele Tiere aufgetrieben werden mussten, um auf den Talweiden hinreichend Winterfutter zu gewinnen.
↑ Berechtigter, ↑ Rechtler
Kaufpreis, Schätzung
Denunziant, insbesondere bei Verstößen gegen die Forstordnung. Dem A. stand ein Pfand- oder Aufbringgeld zu.
ausmarken, eingrenzen (↑ verlacken)
Almen, die nur Schwaighofbauern beweiden durften. Kein Gemeingut! Diese Almen wurden ihnen vom Herzog zugewiesen
Zaun zwischen der Feldflur und der Freiweide
Zeitlich begrenztes Nutzungsrecht am Boden (häufigste Form: Freistift)
Weide-, Streu- und Holzbezugsrecht. Weiderechte nach dem Winterfutterstand, d. h. was am Anwesen mit selbst erzeugtem Heu überwintert werden kann, darf auf Heimweide und Alm aufgetrieben werden (ungemessene Rechte). Bei den Holzbezugsrechten konnte die "Holznotdurft" gedeckt werden zum Erhalt der berechtigten Gebäude, für Brenn- und Zaunholz usw. Die oberbayerischen Forstrechte haben Bedarfscharakter.
Im Gegensatz zur Berechtigungsalm kein grundbuchlich gesichertes Almrecht (Recht auf Widerruf). Meist bei Maisalmen angewandt
Verleihung von Nutzungs- und Besitzrechten an Grundstücken durch den Grundherrn (Lehnsherrn)
Institution oder Person, die aufgrund eines Forstrechtes auf (meist staatlichem) fremden Gebiet eine Nutzung (Weide, Holz, Streu) ausüben darf
(auch: Servitutsalm): Alm in staatlichem Eigentum, Bewirtschaftung durch Bauern mit dem Recht, mit einer vorgegebenen Anzahl Vieh innerhalb einer bestimmten Weidezeit zu wirtschaften. Zu unterscheiden ist bei den B. zwischen 1. schwendberechtigten und 2. nur begünstigten Almen ohne Schwendrecht (↑ Maisalmen).
Weidegang, Rechtstitel zur Weidenutzung, Viehtrieb
Recht zum (meist) kostenlosen Bezug von Brennholz für den Hof- und Almbedarf aus dem Staats- oder Privatwald
Bestätigung des Erwerbs von Grundeigentum der Bauern nach der Säkularisation
Ausgewiesene Flächen, auf denen den Untertanen das Daxenstimmeln zur Streugewinnung erlaubt war.
Recht auf Gewinnung von Daxenstreu aus Fichtenästen am stehenden Baum bis hinauf zum Wipfel
Nach dem 1973 verabschiedeten Denkmalschutz aufzustellende Liste über Baudenkmäler
Holz, das als Bestandteil der Bezahlung an Bedienstete abgegeben wurde
Obereigentum, volles Eigentum
Untereigentum, Nutzungsrecht
Recht einer höher gelegenen Alm zum Durchtrieb durch eine niedriger gelegene, ohne dabei das Vieh weiden zu lassen („mit fliegender Geißel“)
gesetzlich, nach dem Gesetz zulässig
Vermessene und ↑ verlackte Berechtigungsalm auf ↑ Erbrecht mit ↑ Schwandrecht, meist oberhalb der Baumgrenze im Gegensatz zur ↑ Maisalm.
Gottesrecht, Gesetz
Rechtsbuch
Früher Rechte, die nicht personengebunden waren, sondern am Ort des Gewerbes "hafteten".
Nicht mit Weiderecht belastete und im Sondereigentum einer Person befindliche Alm (Privatalm). Eigentümer nehmen vielfach noch die in alten Urkunden (Almbriefen) verbrieften Rechte wahr. en können auch mehreren Personen, ganzen Dörfern (Gemeinschaftsalmen) oder Genossenschaften gehören
Alm im Grundeigentum
holzbezugsberechtigt
Definition nach dem gesetz vom 29. September 1933. Grenzgrößen 7,5 bis 125 ha. Er erhielt einen Schutz vor Zerfall durch Erbteilung. In Bayern wurden 28 % der Bauernhöfe zu Erbhöfen erklärt.
Grundleiheform, ab 1779 für alle landesherrlichen Bauern von Kurfürst Karl-Theodor festgelegt
Freigabe eines Waldes für den Hieb
Gesetz vom 28. März 1852
sind dingliche Rechte des bürgerlichen Rechts auf Nutzungen des Waldes, d. h. auf die wiederkehrende Entnahme oder Lieferung von Walderzeugnissen. Sie sind im Gegensatz zu ↑Prekarien durch Grundbucheintragung gesichert.
Bayern besitzt seit 1958 als einziges Bundesland ein eigenes Forstrechtgesetz (FoRG). Darin werden auch die Heim- und Almweiderechte beschrieben.
Beschreibung der bäuerlichen Rechte bzw. der forstlichen Belastungen wie Weiderechte, Hüttenhaltungs- und -beholzungsrechte, Streunutzungsrechte, Wasserbezugsrechte, Auf- und Abtriebsrechte, Schneefluchtrechte
Gemeinschaftswald, in dem die Bauern ihren Eigenbedarf decken durften
bäuerlicher Besitz, der von keinem Grundherrn abhängig ist, nur dem Gerichtsherrn abgabe- bzw. scharwerkpflichtig ist
Schlechtestes bäuerliches Leiheverhältnis mit beidseitiger jährlicher Kündigungsmöglichkeit
das Recht zum Viehaustrieb auf Freiweiden ↑„ohne Hirt und Stab“ (d. h. ohne Behirtung)
Herrendienste für den Grundherrn: Stellung von Fuhrwerk und Mann, Treiberdienste für die Jagd, Unterkunft und Verpflegung für die Jagdgesellschaft, Halten von Jagdhunden.
Mit Markierung versehener Grenzbaum
(auch: Körperschaftsalmen): Almen im Eigentum von Gemeinden oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Meist als Nutzungsgenossenschaften organisiert (vgl. auch ↑ Genossenschaftsalm).
Alm im Bruchteilseigentum, im Besitz mehrerer Bauern mit unterschiedlichen ideellen Flächenanteilen. Die Kaser befinden sich meist auf einer eigenen Flurnummer und stehen im Privatbesitz der einzelnen Bauern.
Die Besitzer sind zu Genossenschaften zusammengeschlossen und bewirtschaften die Alm mit ihrem Vieh gemeinsam mit Personal von einer gemeinsamen Hütte aus. – Die Genossen sind Bruchteilseigentümer (ideelle Anteile).
ist auf der Alm das Weiderecht, von dessen Ausübung Nebenrechte wie Kaserhaltungs- oder Beholzungsrecht abhängen. Wird das Weiderecht nicht ausgeübt, ruhen die damit verbundenen Nebenrechte
Holzbezugsrechte; Bedarf eines Rechtlers an Bau- und Brennholz
einen Wald schützen (z. B. durch Verbot der Holzentnahme)
Gerichtsgrenze
Behirtungspflicht
Befugnis zum Bau und Unterhalt einer Almhütte
Das Vieh darf auf benachbarte Weidebezirke einweiden ("kugeln")
Überschreitung der Weidegrenzen durch das Vieh
Bezeichnung für die Streunutzungsberechtigten
Tätigkeit und Recht, auf einer bestimmten Waldfläche (Strich) herabgefallenes Laub ur Stalleinstreu zu sammeln.
Wegen der ungleichen Verteilung der nutzbaren Almweiden über das Land gibt es Überschüsse an Weideflächen, die es erlauben, Pensionsvieh fremder Almbauern gegen Entgelt aufzunehmen (Weidezins, Grasgeld). Es gibt kaum schriftliche Verträge, da die Vereinbarungen meist per Handschlag geschlossen wurden. Bei MIlchvieh gibt es komplexe Verrechnungssysteme für den Mehrertrag durch die Milchverwertung.
(auch: Leibgeding) bäuerliches Leiheverhältnis auf die Lebenszeit des Bauern (er) und dessen Angehörige (gegen eine Besitzänderungsgebühr) beschränkt.
Besondere und widerrufliche Berechtigung, auf Kahlschlägen (z. B. in den Salinenwäldern) einen Kaser zu errichten. Ziel war, durch Beweidung das Unkraut zwischen den Jungbäumen niederzuhalten, um die Neuaufforstung zu begünstigen. In der Regel nicht vermessen oder verlackt. Obwohl hiermit keine Almgerechtigkeit verbunden war, entwickelten sich aus einigen Maisalmen dauerhafte, noch heute bestehende Lichtalmen.
schwere Verbrechen
Gemeinschaft der (rechtstragenden) Bauern im Dorf
Neu angelegte Rodungsfläche im Wald, die nicht auf einem bereits bestehenden Rechtstitel beruhte. Legalisierung meist durch eine entsprechende Zinszahlung
bäuerliches Leiheverhältnis, das beim Tod des Herrn erneuert werden musste
Rechtsbegriff für örtlich begrenzte Gewohnheitsrechte
↑ Freiweiderecht auf Heimweiden und Almen
Grundflächen im Eigentum des Staates oder von Großgrundbesitzern, zur Nutzung an Almbewirtschafter verpachtet
Mit einer Hofstelle verbundene Nutzungsrechte
(Lat. precarium): Grundleihe, (erbetene) Nutzungs- oder Rechtseinräumung auf Lebenszeit oder Widerruf. Wird im Gegensatz zu den ↑ Forstrechten nicht im Grundbuch eingetragen und erlischt nach längerer Nichtnutzung.
Eigentumsalm im Besitz eines einzelnen Bauern
Feuerstättenabgabe in Form von Hafer
Feuerstättenabgabe in Form von Hühnern
Feuerstättensteuer
Hof mit Nutzungsrecht (Weide-, Holzrecht) auf fremden Ländereien
↑ Gegenreichnis für die Erlaubnis der Beweidung von Maisalmen, aber auch anderer Flächen
(auch: ↑ Urbar, ↑ Traditionsbuch ): Verzeichnis von Grundstücken, Rechten und Verbindlichkeiten
widerrechtlich und unbehütet aufgetriebenes Vieh
Recht von hochgelegenen Almen bei Schneefall kurzfristig auf eine darunter liegende Alm bzw. Weidefläche ausweichen zu können.
Recht, auf einer Alm zu schwenden (Aufwuchs zu beseitigen)
grundbuchamtlich zugesichertes Recht auf Weide, Streu, Holz, Viehdurchgang auf fremdem Grund u. a.
Geldgebühr bei der Neuverleihung eines Anwesens, jährlich wiederkehrende Anerkennungsgebühr
1. Verbriefung des Besitzrechts durch den Grundherrn. Der S. verbleibt beim Grundholden, der Grundherr erhält einen Reversbrief. 2. Stiftungs- oder Schenkungsurkunde
Gebühr, die beim Einschlag an den Grundherrn zu zahlen war
Umschreibung der Verpflichtung zur Behirtung.
1. Verzeichnis der Untertanen, des Grundbesitzes, der Erträgnisse und Rechte eines Grundbesitzes (s. a. ↑ Salbuch) 2. zinstragendes Gut
bäuerliches Leiheverhältnis gegenüber dem Landesherrn (Urbarsbauer)
In einem wurde die Abfolge der Grenzmarkierungen dokumentiert.
Ein (auch: "Vorgrasrecht") berechtigte zu einer sehr unterschiedlich geregelten aber stets kurzfristigen Beweidung einzelner Weideplätze vor dem allgemeinen Almauftrieb (Gegenteil: Nachweiderecht).
Recht, in benachbarten fremden Wäldern (Staatsforsten) ein Weiderecht auszuüben. Oft sind nur die Almhütten im Privateigentum, während die Weide auf fremdem Grund und Boden ausgeübt wird ("iura in re aliena").
1. Recht, die Weide auf fremden Grund ausüben zu dürfen 2. rechtliche Begrenzung des zulässigen ↑ Bestoßes für eine Almeinheit
1960 zum Zwecke der Trennung von Wald und Weide gegründet
1. Mietzins, Einnahmen aus Grundstücken. 2. Abgabe in Geld oder Naturalien (Lehenszins)
Mit wurde im Strafregulativum von 1753 der zusätzlich zum Strafgeld zu entrichtende doppelte Forstzins für eine unberechtigte Nutzung bezeichnet.